Dieser Sommer war bislang pflanzenfreundlich. Obstbäume mit von Früchten schweren Ästen säumen Grundstücke und Wegeränder. Die reife Pracht kann vielfach gar nicht mehr verarbeitet werden und landet direkt auf der Straße. Dabei ist zu beachten: Die Pflege und Wartung von Bäumen und Sträuchern, insbesondere wenn sie den Straßenraum beeinträchtigen, ist Angelegenheit des jeweiligen Grundeigentümers. Wuchernde Sträucher nehmen Kraftfahrern die Sicht und stellen deswegen ein Unfallrisiko dar: In den Straßenraum – also auf Gehsteige und -wege hineinwachsende Sträucher und Bäume oder weit herabhängende Äste behindern z. B. bei Regenwetter Fußgänger und Radfahrer und zwingen diese schwächeren Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen auf die Fahrbahn.

Freie Sicht garantieren

Die Straßenverkehrsordnung regelt mit § 91 die Pflicht der Pflege und des Zurechtschneidens sehr deutlich: „Die Behörde hat den Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Hecken, Sträucher und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benutzbarkeit der Straßen einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.“ Auch im § 38 des Vorarlberger Straßengesetzes ist festgehalten, dass die Behörde an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern verfügen kann, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen. Zu den Straßen zählen neben der Fahrbahn auch die Gehsteige und die Geh- und Radwege.

Weitere Informationen auf www.help.gv.at