Vor der Anschaffung eines Vierbeiners sollten Mieter sich gut informieren
und mit dem Vermieter klare Vereinbarungen treffen.

Vor einigen Jahren hat der OGH das generelle Haustierverbot in Mietwohnungen aufgehoben. Wer ein Haustier halten möchte, stellt am besten ein gutes Einvernehmen mit dem Vermieter her. Das erspart allen Beteiligten Unannehmlichkeiten. Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen und Goldfische stellen ohnedies kein Problem dar. Lediglich wenn die Haltung eines Haustieres eine nachteiligen Gebrauch der Wohnung nach sich zieht oder die Wohnqualität der Nachbarn verschlechtert, kann es zur Kündigung kommen. Sollte ein Kaninchen regelmäßig ausbüchsen und für Hinterlassenschaften im Stiegenhaus sorgen, wäre dies der Hausgemeinschaft nicht zuträglich. Besteht keine vertragliche Regelung, dürfen übliche Haustiere – also auch Katze und Hunde – in der Wohnung gehalten werden. Für die Haltung von Kampfhunden oder exotischen Haustieren kann der Vermieter ein individuelles Verbot im Mietvertrag festlegen, welches Mieter einhalten müssen.

Ohne Schmutz und Gebell

Geregelt wird die Tierhaltung üblicherweise in der Hausordnung. Es ist generell darauf zu achten, dass es zu keinen Verunreinigungen der allgemeinen Teile wie Stiegenhaus oder Garten kommt bzw. diese sofort entfernt werden. Müssen Verunreinigungen vom Hausmeister beseitigt werden, können dem betreffenden Tierhalter die Kosten des Zeitaufwandes in Rechnung gestellt werden. Die Eigentümergemeinschaft darf nicht durch Vorkommnisse wie Gebell, Kratzspuren, Geruchsbelästigung oder Graben gestört werden. Ein nach dem Regen müffelndes Hundefell ist allerdings noch kein Kündigungsgrund. Experten raten, den Mietvertrag genau durchzulesen, die Kommunikation mit dem Vermieter zu suchen oder sich im Einzelfall beraten zu lassen.