Lebensgefährten können ohne Zustimmung des Vermieters nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden. Stehen beide im Mietvertrag, kommen ihnen die gleichen Rechte und Pflichten zu. Ist nur ein Partner im Mietvertrag angeführt, können mit der Auflösung einer Lebensgemeinschaft hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung Probleme entstehen. Im Gegensatz zur Ehescheidung gibt es bei der Trennung eines Paares, dass in „nichtehelicher Gemeinschaft“ zusammengelebt hat, keine auf diese Situation zugeschnittenen Rechtsvorschriften. Wenn sich das Paar bei einer Trennung nicht einigen kann, wer in der Wohnung bleibt, ist die Benützung der Wohnung im außerstreitigen Rechtsweg abzusprechen. Ein Zivilgericht entscheidet, wem der beiden Lebensgefährten die Wohnung zugesprochen wird. Dabei werden die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses sowie das Wohl gemeinsamer Kinder berücksichtigt.

Vermögensrechtliches

Es gibt auch kein spezielles Verfahren, wenn sich die ehemaligen Lebensgefährten anlässlich der Trennung über die vermögensrechtliche Aufteilung nicht einigen können. Wenn Lebensgefährten bleibende Anschaffungen gemeinsam tätigen, empfiehlt sich daher, bereits zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung eine schriftliche Vereinbarung bezüglich dieses Sachverhalts abzuschließen. Darin sollte auch vereinbart werden, was im Fall einer Trennung passieren soll. Regelungen wie zum Beispiel wer in der Wohnung bleibt, wer welche gemeinsam angeschafften Möbel erhält, die Höhe der Ausgleichzahlungen an den ausziehenden Partner, wie lange der ausziehende Partner Zeit hat, die Wohnung zu räumen und so weiter. Steht nur ein Partner im Mietvertrag hat er im Fall einer Trennung auch kein Recht mehr die Wohnung zu benützen.
Weitere Informationen auf www.arbeiterkammer.at