Achtung bei Zahlungsverzug
Gründe wie eine schwere Krankheit oder Arbeitslosigkeit können zu finanziellen Engpässen führen. In der Judikatur bedeutet dies: Wer – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage ist, seine Miete pünktlich zu überweisen, sollte dies umgehend seinem Vermieter mitteilen. Denn eine gemeinsame Fristvereinbarung oder Überweisung des Betrages nach Erhalt z. B. des Weihnachtsgeldes kann einer Mahnklage vorbeugen. Zahlt der Mieter den Mietrückstand zügig wird eine rasche Einigung erzielt. Einigen sich die beiden Parteien nicht, werden vielfach Anwalt oder Gericht bemüht. Zu beachten ist auch, ob ein Mietgegenstand in den Voll-, Teil- oder Vollausnahmebereich des Mietrechtsgesetzes fällt.
Verlust der Wohnung
Der Vermieter wird zuerst eine Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist versenden. Oder aber er greift zu härteren Bandagen und reicht selbst eine Mahnklage bei Gericht ein. Die gerichtliche Kündigung wegen Nichtbezahlens der Miete oder eine kombinierte Zahlungs- und Räumungsklage sind weitere Möglichkeiten. Der Unterschied dieser Maßnahmen liegt im Detail. Eine Kündigung wegen eines Mietzinsrückstandes ist nur möglich, wenn der Mieter trotz Mahnung mindestens acht Tage mit der Bezahlung im Rückstand ist. Allerdings können sich solche Verfahren über längere Zeit ziehen und der Mieter muss die Verfahrenskosten übernehmen.
Nicht ignorieren
Erhält man einen Zahlungsbefehl vom Gericht, sollte dieser keinesfalls ignoriert werden. Wird nicht innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben, ist der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Auch Verzugszinsen drohen, zudem kann Schadenersatz für Inkasso- und Anwaltskosten anfallen. Noch schlimmer trifft einen säumigen Zahler jedoch der mögliche Verlust der Wohnung. Ein Zahlungsverzug kann teuer kommen und sollte unbedingt vermieden werden.