Stehen zwei Partner gleichberechtigt im Mietvertrag einer Wohnung muss der Vermieter zustimmen, um einen der beiden daraus zu entlassen. Wenn ein gemeinsamer Mietvertrag besteht, bleiben die ehemaligen Lebenspartner auch gemeinsam im Mietvertrag. Dieser Vertrag ist mit drei Parteien (zwei Mieter und ein Vermieter) zustande gekommen – daher müssen alle drei Parteien Veränderungen im Vertrag einstimmig beschließen.

Wohnrecht abtreten

Bei einer Einigung kann der Mietvertrag auf einen der ehemaligen Partner abgeändert werden. Wenn sich zwar die ehemaligen Partner untereinander einigen, dass einer von ihnen die Wohnung weiter bewohnt, aber der Vermieter nicht zustimmt, besteht die Möglichkeit einer schriftlichen Vereinbarung über die Wohnung. Darin verzichtet der ausziehende Ex-Partner auf die Ausübung der Mietrechte und zahlt dafür im Gegenzug auch keinen Mietzins mehr. Trotzdem kann der Vermieter einen ausstehenden Mietzins vom Ex-Partner einklagen. Die Wohnung kann nur gemeinsam gekündigt werden. Zieht ein Mieter aus, ohne dass er aus dem Mietverhältnis entlassen wurde, haftet er weiter für Schäden mit. Auch bei der einvernehmlichen Überlassung der Wohnung muss der Vermieter zustimmen. Eine Abtretung unter Lebenden ohne Zustimmung des Vermieters ist nur bei verheirateten oder in Scheidung befindlichen Paaren möglich. Wenn Paare sich trennen sollten sie die Wohndetails in Ruhe vereinbaren. Was geschieht mit der gemeinsam erlegten Kaution? Bei einer Lebensgemeinschaft ist eine Weitergabe von Mietrechten nur dann möglich, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich so festgehalten wurde oder der Vermieter nachträglich zustimmt. Weitere Informationen auf www.mietervereinigug.at