Manche Käufer unterschreiben Kaufanbote im Glauben, dass man problemlos von diesem zurücktreten kann, wenn sie es sich doch noch anders überlegen.

Ja, wenn Sie beim Falschen Rat suchen. Ja, wenn Sie meinen, das kann doch nicht so schwer sein, das schaffe ich allein und mit Hilfe von den vielen Internetratgebern und meinem Kollegenkreis. Viel Glück, vielleicht haben Sie ja Glück. Aber eine sorgenfreie Immobilie sollte keine Glückssache sein, sondern auf einem sicheren Fundament stehen.

Doch das ist rechtlich nicht so einfach. Ist das Kaufanbot einmal dem Verkäufer zugegangen, so muss dies der Käufer auch einhalten. Ein Rücktritt des Käufers ist dann nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• Es ist ein Rücktrittsrecht von vornherein vertraglich vereinbart.
• Es sind sogenannte „aufschiebende Bedingungen“ vereinbart. Klassischer Fall wäre etwa die Bedingung, dass der Käufer die Finanzierung durch die Bank erhält.
• Das gesetzlich vorgeschriebene Rücktrittsrecht greift: Hiervon gibt es mehrere Rechte zu verschiedenen Fällen – im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG).

In der Praxis ist es natürlich immer möglich, mit dem Verkäufer zu sprechen. Hat dieser Verständnis für die Lage des Käufers, der vorschnell ein Kaufanbot abgegeben hat, so kann ihn der Verkäufer entbinden.
Um Probleme in der Praxis zu vermeiden, klären Immobilienmakler ihre Kunden daher genau über die Bedeutung eines Kaufanbotes auf und regeln im Text des Kaufanbotes auch die wesentlichen Bestandteile des Kaufgeschäftes, um unangenehme Zwischenfälle und Störungen des Geschäfts schon im Vorfeld zu vermeiden.

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