Die Beklagte ist die Eigentümerin der Wohnung, welche die Klägerin als Mieterin bereits länger bewohnt. Die Beklagte erwarb die Wohnung im Jahr 2010. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein befristeter Mietvertrag mit der späteren Klägerin. In der Folge wurde der Mietvertrag mündlich um drei Jahre verlängert. Im Jahr 2013 vereinbarten die Vertragspartner einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Am 19. März 2013 unterfertigten die Parteien den Mietvertrag, in dem u.a vereinbart wurde, dass das Mietverhältnis am 1. März 2013 beginnen und am 28. Februar 2016 enden sollte. Die Klägerin begehrte allerdings die Feststellung, dass ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt, weil wegen der Rückdatierung die Befristung unwirksam wäre. Der OGH wies die Klage ab. Die Rechtsanwälte Andréewitch & Simon erläuterten für den KSV den Sachverhalt: Mietwohnungen fallen in den Voll- bzw. Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Für diese muss die Dauer eines befristeten Mietverhältnisses zumindest drei Jahre betragen. Bei kürzeren Befristungen gilt das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen. Im konkreten Fall wurde der Vertrag erst schriftlich am 19. März 2013 abgeschlossen, weshalb eine Befristung bis Ende Februar 2016 grundsätzlich weniger als drei Jahre betragen würde.

Juristische Entscheidung

Der OGH führte aus, dass im konkreten Fall das tatsächlich übereinstimmende Verständnis der Parteien – auch entgegen der Erklärung im Vertrag – entscheidend ist und der Mietvertrag daher dem wahren Willen der Parteien folgend mit 1. März 2013 als abgeschlossen gilt. Eine unzulässige Verkürzung der Befristung lässt sich aus der Rückdatierung nicht ableiten, zumal die Mieterin ja tatsächlich bereits vor dem 19. März 2013 in der Wohnung gelebt hat und damit der Schutzzweck des MRG nicht umgangen wurde. Die Klage wurde daher abgewiesen. Weitere Informationen auf www.ris.bka.gv.at