Wartungspflicht für Fugen
Mieter von Wohnungen, auf welche das Mietrechtsgesetz voll und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz anwendbar ist, sind verpflichtet die Wohnung zu warten (§ 8 MRG). Sie sind daher verpflichtet, die Wohnung samt Leitungsanlagen (Licht-, Gas-, Wasserleitungen), Heizungs- und Sanitäranlagen so instand zu halten, dass kein Nachteil erwächst. Dies betrifft auch Kleinigkeiten wie die Fugen zwischen der Verfliesung und der Badewanne oder Dusche, welche mit einer dauerelastischen Silikonfuge versehen und abgedichtet sind. Auch zwischen Wand- und Bodenverfliesung ist eine solche Fuge zu finden. In Mietverträgen werden die Mieter darauf hingewiesen, dass alle elastisch verfüllten Fugen in regelmäßigen Abständen vom Nutzer überprüft und deren Verfüllmaterial gegebenenfalls erneuert werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden.
Einfache Wartung
Durch den täglichen Gebrauch der Nasszellen, die laufende Feuchtigkeitseinwirkung und Temperaturschwankungen unterliegen diese Silikonfugen einer klassischen Abnutzung. Ihre Lebensdauer ist begrenzt – nach ca. zwei Jahren sollten die meisten einer eingehenden Prüfung unterzogen und bei Brüchigkeit umgehend saniert werden. Verfärbungen, Risse sowie Schimmelspuren sind eindeutige Hinweise, dass die Fugen ihre Lebensdauer erreicht haben und umgehend zu erneuern sind.
Schäden durch Feuchtigkeit
Sobald Wasser eindringt, können langwierige Feuchtigkeitsschäden entstehen. Mit ein wenig Geschick lassen sich alte, brüchige Fugen mit einem scharfen Messer sorgfältig entfernen und Silikon mit Hilfe einer Kartuschenpistole gezielt in die Fuge pressen. Im Anschluss muss die Fuge glattgezogen und überschüssiges Material entfernt werden. Ein Fugenglätter ist ein praktisches kleines Werkzeug und bereits um wenige Euro erhältlich. Dieser erleichtert das Auftragen und das Abkleben von Fugenkanten.