Für die Wohnbeihilfe wird immer die tatsächliche Wohnnutzfläche berücksichtigt. Bei einer Person sind maximal 50 m², bei zwei Personen maximal 70 m² und für jede weitere Person zusätzlich 10 m² anrechenbar. Alleinerziehende Personen mit Kindern unter 6 Jahren bzw. mit 3 oder mehr Kindern von 6 bis 18 Jahren müssen keine Beschäftigung nachweisen. Alleinerziehende Personen mit bis zu zwei Kindern zwischen 6 und 18 Jahren müssen teilzeitbeschäftigt (Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht) sein. Eine Teilzeitbeschäftigung wird nur in bestimmten Fällen anerkannt.

Beihilfekriterien

Österreichische Staatsbürger oder nach EU-Recht oder Staatsvertrag gleichgestellte Bürger.

Nicht österreichische, EU- oder EWR-Staatsbürger, welche seit mehr als 10 Jahren in Österreich wohnhaft sind
oder auf eine in der Sozialversicherung erfasste Tätigkeit von mindestens 8 Jahren verweisen können
oder den Status „langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsbürger“ oder „subsidiär Schutzberechtigte“ haben.

Eigennutzung der Wohnung.

Baulich in sich abgeschlossene Wohneinheit mit einer Nutzfläche von mindestens 25 m² mit Küche oder Kochnische, Bad/Dusche und WC).

Einkommen aus vollberuflicher Tätigkeit oder Folgeeinkommen (z. B. Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld).

Eine Teilzeitbeschäftigung wird anerkannt aus gesundheitlichen Gründen mit fachärztlicher Bestätigung, aus Altersgründen oder beim beruflichen Wiedereinstieg.

Die Angemessenheit der Miete wird geprüft. Die Bestätigung erfolgt durch die Wohnsitzgemeinde.

Das Info-Center der Wohnbauförderung berät dazu im Detail unter www.vorarlberg.at/wohnen