Beim Allgemeinen (Schlichten) Maklervertrag ist der Makler dem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet, Geschäfte zu vermitteln. Er kann, muss aber nicht tätig werden. Der Auftraggeber kann zusätzlich auch andere Makler beauftragen. Beim Alleinvermittlungsauftrag hingegen verpflichtet sich einerseits der Makler, alles zu tun, um ein Geschäft zu vermitteln und andererseits verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages keinen anderen Immobilienmakler zu beauftragen. Ein Maklervertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.

Befristung

Beide Vertragsparteien können einen unbefristeten Maklervertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Einen befristeten Maklervertrag können beide Vertragsparteien nur aus wichtigen Gründen, dann aber jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist, vorzeitig auflösen. Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet und nur auf eine angemessene Dauer abgeschlossen werden. Eine vorzeitige Auflösung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Das wäre der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner so schwer gestört ist, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Mit einem Konsumenten darf ein Alleinvermittlungsauftrag für die Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen höchstens für drei und für die Vermittlung von Kaufverträgen höchstens für sechs Monate abgeschlossen werden. Bei wesentlich erschwerenden oder verzögernden Umständen kann eine entsprechend längere Frist vereinbart werden. Eine ausdrückliche Verlängerung um die jeweils zulässige Höchstfrist ist erlaubt.

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