Die Miete reist ins Haushaltsbudget meist ein erhebliches Loch. Deshalb sollte man sich schon vor der Wohnungssuche genau überlegen, was man dafür ausgeben kann, ohne auf allzu viel verzichten zu müssen.

Besonders aufmerksam in Sachen Mietpreishöhe sollten junge Erwachsene sein. Meist erfolgt die „Flucht“ aus dem elterlichen Nest, wenn die Lehrzeit beginnt oder der erste Job in Angriff genommen wird. Bedacht werden sollte, dass am Beginn der Karriere nicht feststeht, wohin der Weg führt. Das sollte bei der Suche nach der ersten Wohnung ebenso Priorität haben. Miete ist nicht gleich Miete. Deren Höhe hängt von vielen Faktoren ab: von der Lage, von Zustand und Größe des Objekts und anderem. Wer viele Inserate liest und sich Wohnungen anschaut, der bekommt schnell ein gutes Gefühl für die aktuelle Lage.

Zusätzliche Kosten

Die Miete wird einen erheblichen Teil der monatlichen Ausgaben gerade junger Menschen verschlingen. Mehr als ein Drittel der Einnahmen sollte dafür jedoch nicht eingeplant werden. Es sollte darauf geachtet werden, was alles in der Miete enthalten ist, die bezahlt werden soll. Manchmal, etwa wenn es im Haus eine Zentralheizung gibt, sind die Warmwasser- und Heizkosten bei der Bruttomiete dabei. Manchmal kommen diese noch extra dazu. Schau genau hin! Eine höhere Bruttomiete inklusive Heizung kann billiger sein als eine niedrigere, bei der die Heizkosten extra zu bezahlen sind. Strom, Alltägliches und andere Zahlungen sind ebenso einzuplanen wie einmalige Ausgaben (Provision, Kaution, Möbel, Elektrogeräte, Töpfe und Geschirr, Wohnaccessoires).

Mietvertrag

Ist eine passende Wohnung gefunden, fehlt nur noch der Mietvertrag. Generell kann jeder ab dem 18. Geburtstag, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, einen Mietvertrag – natürlich auch jeden anderen Vertrag – abschließen. Für unter 18-Jährige, die von zu Hause ausziehen wollen, gibt es eine Sonderregelung. Auch mündige Minderjährige (Jugendliche ab 14) können einen Mietvertrag eingehen. Allerdings muss dafür eine der zwei Grund-voraussetzungen erfüllt sein:

• Der Jugendliche hat ein regelmäßiges Einkommen – wie etwa eine Lehrlingsentschädigung, das so hoch ist, dass er sich die monatliche Miete davon gut leisten kann.

• Die Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) haben dem Mietvertrag zugestimmt.

Sind die Einkünfte des Jugendlichen also zu niedrig, kann der Mietvertrag zwar abgeschlossen werden, tritt jedoch erst in Kraft, wenn die Eltern ausdrücklich zustimmen. Das monatliche Einkommen ist die finanzielle Lebensgrundlage – sprich diese Summe muss ausreichen, um alle Bedürfnisse des Alltags davon zu bestreiten: Essen, Trinken, Kleidung,
Mobilität, Freizeitgestaltung – und eben Wohnen. Man sollte jeden Monat mindes-tens das Dreifache der Komplettmiete (also inklusive aller Neben- und Heizkosten) verdienen.

Beiderseitige Sicherheit

Oft ist man bei Bezug einer Mietwohnung froh, endlich eine Wohnmöglichkeit gefunden zu haben und vergisst gerne auf ein aussagekräftiges Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll zu bestehen, das den Zustand der Wohnung beschreibt. Erst beim Auszug wird man mitunter schmerzlich daran erinnert, dass man das verabsäumt hat, wenn sich die Vermieterseite nicht mehr daran erinnern kann, dass so manche Beschädigung bereits bei Bezug der Wohnung vorhanden war. Besser ist es, bei Einzug ein sogenanntes Übergabeprotokoll zu erstellen. Darin soll der Zustand von Boden, Wänden, Decke, Fens-tern, Türen samt Rahmen und Elektroinstallationen in jedem Raum vermerkt werden. Allfällige Mängel und Abnützungsspuren gehören darin genauso beschrieben wie das mitgemietete Inventar, wie etwa die Einbauküche, die Installationen und dessen Zustand. Auch empfehlenswert ist es, die Anzahl der übergebenen Wohnungs- und Briefkastenschlüssel sowie sonstiger Schlüssel festzuhalten. Untermauert wird das Protokoll in der Regel durch eine Fotodokumentation von der Wohnung. So abgesichert lässt sich bei Auszug aus der Wohnung ohne Weiteres beweisen, welche Mängel bereits bei Einzug vorhanden waren und wofür der ausziehende Mieter daher nicht zu haften hat. Oft wird im Mietvertrag auf ein solches Protokoll verwiesen, aber es wird nicht angefertigt. Es kommt aber auch vor, dass weder Makler noch Vermieterseite sich um die Erstellung eines solchen Protokolls kümmern. Dann ist es für die Mieterseite ratsam, am Tag der Schlüsselübergabe für die Wohnung selbst eine solches Protokoll samt Fotodokumentation zu erstellen.

Mietvertrag

Bevor ein Mietvertrag unterschrieben werden kann, muss einerseits der Mieter überzeugt sein, dass er die Wohnung wirklich will und sich diese auch leisten kann. Auf der anderen Seite muss sich der Vermieter definitiv für den Mieter entschieden haben. Viele Vermieter verlangen eine Gehaltsbestätigung, die ausweist, dass das Einkommen dreimal so hoch ist wie die Miete, bevor sie sich entscheiden. Sollten die Einkünfte niedriger sein, hilft auch eine Bürgschaftserklärung etwa der Eltern. Denn damit erklären sich die bürgenden Personen bereit, für die Miete aufzukommen, wenn der junge Mieter nicht bezahlen kann. Ist man sich mit dem Immobilienmakler bzw. dem Vermieter einig, sollte man sich einen Entwurf des Vertrages schicken lassen. Diesen sollte man sich in aller Ruhe und genau durchlesen oder diesen von einer Beratungsstelle oder Mieterorganisation prüfen lassen. Ein schriftlicher Mietvertrag sollte unter anderem eine genaue Beschreibung des Mietobjekts (Adresse, Größe in Quadratmeter, Aufzählung der Räumlichkeiten (z. B. Vorraum, Küche, Bad, WC, 2 Zimmer), zum Objekt gehörende Keller- und Dachbodenräume und gegebenenfalls den Garagenstellplatz enthalten. Beschrieben werden sollte die Ausstattung (Art der Heizung und Sanitärausstattung, Küche samt Schränken oder nur die notwendigsten Geräte etc.). Wichtig sind zudem eventuelle Regelungen zur Nutzung des Gartens, Fahrradabstellraums, der Waschküche und anderer Gemeinschaftsflächen. Die Höhe der monatlichen Miete, aufgeschlüsselt in Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer sollte ebenfalls schriftlich festgelegt sein.

Rücktritt möglich

Eine geeignete Wohnung zu finden, ist nicht leicht. Passen Größe und Lage, stimmen Ausstattung und Preis? All das sollte gut überlegt sein. Dennoch entscheiden sich viele Menschen überstürzt für eine Mietwohnung und bereuen es später: Sie unterschreiben gleich bei der Besichtigung ein Mietangebot des Maklers oder des Eigentümers – aus Angst, dass die Wohnung sonst schon vergeben ist. Kurz darauf tut ihnen die voreilige Entscheidung leid. Wie kommt man aus so einem Vertrag wieder raus? Das gesetzliche Rücktrittsrecht schützt vor un-überlegten Entscheidungen bei der Wohnungssuche. Kostenlos aus dem Vertrag aussteigen kann man, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Vertrag oder das Anbot wurde gleich bei der Wohnungsbesichtigung oder am Tag der Wohnungsbesichtigung unterschrieben. Und – die Wohnung sollte der Hauptwohnsitz sein. Wer eine Kopie des Vertrags (des Angebotes) erhalten hat und über sein Rücktrittsrecht informiert worden ist, hat maximal eine Woche Zeit, um aus dem Vertrag auszusteigen. Wer nicht über seine Rücktrittsrechte informiert worden ist, kann innerhalb von einem Monat vom Vertrag zurücktreten. Dies sollte jedenfalls schriftlich erfolgen, am bes-ten per eingeschriebenem Brief. Der Beleg der Post sollte gut aufgehoben werden.