Für Wohnungen, die ganz oder teilweise dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen, muss ein befristeter Mietvertrag eine Mindestdauer von drei Jahren haben. Eine kürzere Befristung ist laut Gesetz nicht rechtswirksam. Der Mieter kann diese Befristung mit kürzerer Laufzeit im nachhinein anfechten. Im Streitfall entsteht aus dem mit zu geringer Dauer befristeten Vertrag sogar ein unbefristeter Vertrag. Das kann dem Mieter sehr entgegenkommen. Im Übrigen hat er seinerseits ein Kündigungsrecht, das er nach Ablauf des ersten Jahres der Befristung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausüben kann.

Mietvertrag in Verlängerung

Ein befristeter Mietvertrag kann beliebig oft verlängert werden, allerdings jedes Mal mindestens um drei Jahre. Befristete Mietverhältnisse enden durch Zeitablauf. Der Mietvertrag endet daher mit dem vereinbarten Datum, ohne dass eine Kündigung durch den Vermieter notwendig ist. Wird ein befristeter Vertrag nach Ablauf der Befristung nicht verlängert oder aufgelöst, geht dieser in einen auf 3 Jahre befristen Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser 3 Jahre neuerlich nicht verlängert oder aufgelöst, verwandelt sich der befristete Mietvertrag stillschweigend in einen unbefristeten. Der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat. Unterliegt das Mietobjekt dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), kann die Dauer nach Belieben vereinbart werden. Weitere Informationen auf www.help.gv.at