Rund zwei von drei neuen privaten Mietverträgen in Österreich sind laut Statistik Austria befristet. Im Schnitt ist die Dauer auf fünf Jahre festgelegt. Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Nach oben hin sind allerdings keine Grenzen gesetzt. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Befristete Mietverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Im Voll- und Teilanwendungsbereich kommt im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung folgendes zu tragen: Der Mieter hat nach Ablauf eines Jahres der vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

Verwandlung in unbefristeten Vertrag

Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat.
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