Erwerben zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum, so wird dadurch automatisch eine Eigentümerpartnerschaft begründet. Ein Vertrag oder ein anderer Formalakt ist dafür nicht notwendig. Es ist auch nicht erforderlich, dass ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen diesen beiden Personen besteht. Wird beispielsweise von Eheleuten oder Lebensgefährten einer (gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft durch den Kauf einer Immobilie eine Eigentümerpartnerschaft begründet, werden beide genau zur Hälfte Wohnungseigentümer an einem Mindestanteil, egal wie viel jeder von ihnen zum Beispiel zum Kaufpreis beisteuert. Es ist daher nicht möglich, dass eine Person etwa zu zwei Dritteln und die andere Person nur zu einem Drittel Eigentümer ist.

Rechte und Pflichten

Ihre Anteile an dem Mindestanteil des Wohnungseigentums dürfen nicht unterschiedlich belastet sein. Das Gleiche gilt, wenn zur Begründung gemeinsamen Wohnungseigentums die Eigentümer den dazu erforderlichen Mindestanteil auf Ehegatten, die Lebensgefährten oder eine andere Person übertragen. Die verbundenen Anteile einer Eigentümerpartnerschaft dürfen dann nicht mehr getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Die Partner haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum entstehen können. Ebenso dürfen sie das Wohnungseigentum bzw. die gemeinsame Eigentumswohnung nur mehr gemeinsam nutzen. Wer seinen Anteil verkaufen möchte, benötigt die Zustimmung des anderen Partners. Im Streitfall kann die Eigentümerpartnerschaft mit einer Teilungsklage bei Gericht aufgehoben werden. Stirbt ein Miteigentümer, so erbt der lebende Miteigentümer dessen Hälfte des Wohnungseigentums. Weitere Informationen auf www.oesterreich.gv.at