Die Grundsteuer ist eine vom Grundbesitzer zu entrichtende Gemeindesteuer
– unabhängig, ob ein Grund bebaut ist oder nicht.

Die Grundsteuer wird für die Nutzung beziehungsweise den Besitz eines Grundstückes von den Gemeinden eingehoben. Im Februar flattern wieder die Grundsteuerabrechnungen in die Haushalte. Dies liegt am Abrechnungsmodus: Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten. Die Grundsteuer ist, im Gegensatz zur lediglich beim Kauf fälligen Grunderwerbssteuer, unbegrenzt fällig.

Einheitswert bestimmt Höhe

Die Grundsteuer geht zu 100 Prozent an die jeweilige Gemeinde, die sie wiederum für die Instandhaltung der Straßen und öffentlichen Wege sowie öffentlicher Einrichtungen verwendet. Die bescheidmäßige Festsetzung des Grundsteuermessbetrages obliegt den Finanzämtern. Die Steuer ist auch für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Betriebsgrundstücke sowie Eigentumswohnungen zu entrichten. Der Grundsteuermessbetrag wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes errechnet. Beim Einheitswert handelt es sich um einen vom Finanzamt ermittelten Wert, der deutlich unter dem eigentlichen Wert des Grundstücks liegt. Die Steuermesszahl hängt von der Nutzungsart des Grundstückes ab und liegt zwischen 0,5 und zwei Promille. Die Gemeinden können bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anwenden. Eigentümer, die eine zu hohe Bemessung des Einheitswertes vermuten, können gegen den Grundsteuermessbescheid Einspruch erheben.
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