Aufgrund von Brandschutzbestimmungen ist in Hausordnungen festgehalten, dass „die Tiefgarage kein Lagerplatz ist. Dennoch werden sowohl in Sammelgaragen wie Stiegenhäusern gerne Gegenstände platziert, die dort nichts verloren haben und im Brandfall nicht nur Stolperfallen darstellen, sondern Feuerereignisse richtiggehend beschleunigen. Die Brandverhütungsstelle sieht sämtliche, auch kurzfristige, Lagerungen wie Flüssiggasflaschen, weitere Gebinde mit brennbaren Flüssigkeiten, Altpapier, Kartons etc. unzulässig. Auch Gerümpel oder Müll wie Müllsäcke, Schaumstoffe, Matratzen, Schuhe, Möbel, Campingutensilien wie Zelte, Liegestühle, Schlafsäcke etc. sind brennbar und dürfen nicht in der Tiefgarage gelagert werden. Aus verschiedenen Brandereignissen der Vergangenheit ist bekannt, dass solche Ablagerungen Brandentstehungen begünstigen und die Brandausbreitung beschleunigen können. Bewohner die sich nicht an die Auflagen halten und mit ihren gelagerten Gegenständen solche Brandereignisse – wenn auch unfreiwillig – unterstützen, haben mit Regressansprüchen zu rechnen.

Fluchtwege unbedingt freihalten

Ab einer bestimmten Größe sind (in der OiB-Richtlinie 2.2) zum Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Brandmelder oder sogar Sprinkleranlagen zwingend vorgeschrieben. Das entbindet die Bewohner nicht von der Pflicht, die Tiefgaragenplätze von Gerümpel freizuhalten. Ähnliches gilt für die Stiegenhäuser, in denen weder Kinderspielzeug noch Schuhe oder Schuhkästen platziert werden sollten. Je nach Art und Größe des Stiegenhauses könnte der Fluchtweg verstellt werden. Das letzte Wort hat dabei jedoch die Behörde, die bei feuerpolizeilichen Überprüfungen z. B. grob augenscheinliche Mängel beanstanden kann.