Es nicht erlaubt, dass etwa der Kaufvertrag nachträglich abgeändert wird,
selbst wenn ein dritter Interessent sein Angebot erhöhen würde.

Wer eine Immobilie besitzt oder erbt, für die ein Vorkaufsrecht besteht, muss bei deren Weiterveräußerung einige Regeln beachten.

Das Vorkaufsrecht räumt den Vorrang beim Erwerb ein. Grundsätzlich gilt: Natürlich darf ein Grundstück oder Haus verkauft werden, das mit einem Vorkaufsrecht belastet ist. „Wer ein bindendes, unterschriebenes Angebot eines Interessenten hat, der die Immobilie erwerben möchte, muss dieses Angebot oder einen Kaufvertrag dem Vorkaufs-berechtigten vorlegen. Er oder sie kann sich dann innerhalb von 30 Tagen entscheiden, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Entscheidet sich der Berechtigte für den Kauf, so muss er den vollen Kaufpreis samt allen Nebenleistungen entrichten, den ein dritter Interessent zu bezahlen bereit wäre. Der Verkauf an einen Dritten ist nur möglich, wenn vom Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht wird. Nachträgliche Kaufvertragsabänderungen sind allerdings nicht zulässig.

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