Haustiere in Wohnanlagen
Haustiere in Wohnanlagen sind dem einen eine Freude, anderen hingegen bereiten Hunde und Katzen oft Ärger.
„Ob in einer Wohnung Haustiere gehalten werden dürfen oder nicht, hängt auch davon ab, ob die Wohnung vom Eigentümer selbst bewohnt oder ob sie vermietet ist.“ Darauf verweist Michael Wawersik, Geschäftsführer der Firma WAM Immobilien GmbH, Bludenz. Ein Vermieter kann die Haustierhaltung grundsätzlich untersagen. Das wird dann zu Beweiszwecken im Mietvertrag festgehalten. Michael Wawersik: „Ausnahmen bilden Tiere, von denen in der Regel keine Belästigungen für andere Bewohner ausgehen, z. B. Hamster, Meerschweinchen etc.“
„Wohnungseigentümer können Haustiere halten,
diese dürfen aber andere nicht stören.“
Michael Wawersik
WAM Immobilien GmbH
Nutzt der Eigentümer hingegen die Wohnung selbst, kann ihm die Tierhaltung innerhalb der Wohnung nicht verboten werden. Das lässt sich auch durch eine Hausordnung nicht aushebeln. Wer ein Tier hält, muss allerdings dafür sorgen, dass es andere Mitbewohner nicht belästigt. Ursache solcher Störungen ist meist Lärm wie Hundegebell oder Kot und Urin von Katzen und Hunden. „In der Praxis führt dies oft zu Streitigkeiten, weil immer bewiesen werden muss, von welchem Haustier die Belästigung konkret ausgeht und wie intensiv die Belästigung ist: Welche Katze hat uriniert? Wie oft und lange hat der Hund gebellt?“, erläutert der erfahrene Hausverwalter.
Aus seiner langjährigen Erfahrung rät Michael Wawersik bei solchen Problemen stets das Gespräch mit dem Tierhalter zu suchen. „Wenn das nicht hilft, die Belästigung zu beenden, kann gerichtlich beantragt werden, das Haustier zu entfernen. Damit ein solcher Antrag Erfolg hat, ist es von Vorteil, wenn Zeugen die Belästigung bestätigen bzw. es Aufnahmen von Tieren gibt, die im Vorgarten wühlen etc.“