Plan für die räumliche Entwicklung
Gemeinden sind mit der Neuordnung der Raumplanung fortan verpflichtet, einen räumlichen Entwicklungsplan (REP) zu entwerfen, der vom Land genehmigt werden muss. Räumliche Entwicklungskonzepte fungierten bislang als Planungsgrundlagen. Binnen drei Jahren (bis Ende 2022) müssen Gemeinden nun sogenannte räumliche Entwicklungspläne (REP) vorlegen. Diese sind verbindlich und haben Verordnungscharakter. Sie sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Zudem sieht die Novelle des Raumplanungsgesetzes eine zwingende Abstimmung der REP angrenzender Gemeinden vor. Die Gemeinden müssen bei ihren Entwicklungsplänen somit stärker zusammenarbeiten, insbesondere dann, wenn die Planungen Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinweg haben. Der räumliche Entwicklungsplan soll alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls den Raumplanungszielen angepasst werden. Darin soll auch festgehalten werden, für welche Siedlungsschwerpunkte in weiterer Folge ein Quartiersentwicklungskonzept zu erstellen ist.
Neue Widmungskategorie
Der gemeinnützige Wohnbau erhält eine eigene Widmungskategorie „Vorbehaltsfläche für den gemeinnützigen Wohnbau“. Im eigenen Wirkungsbereich hat sich der Gesetzgeber eine Option offengelassen. So heißt es im Gesetzestext: „Eine Widmung als Vorbehaltsfläche für gemeinnützigen Wohnbau schließt jedoch nicht aus, dass die auf diesen Flächen errichteten Gebäude und Anlagen untergeordnet auch für andere Zwecke, insbesondere für sonstiges Wohnen, verwendet werden können.“ Ein Einkaufszentrum muss zukünftig mindestens zweigeschoßig geplant werden. Eine Errichtung ist nur dann zulässig, wenn zwei Drittel der zu errichtenden Stellplätze in einer Tiefgarage oder auf dem Dachgeschoß des Gebäudes vorgesehen sind.