Bonitätsnachweise sind mittlerweile bei vielen Vermietern üblich. Manche Vermieter fordern einen Bonitätsnachweis ein, um sich selbst vor Mietnomaden oder Personen, die finanziell nicht in der Lage sind den Mietzins zu bezahlen, abzusichern. Egal ob institutionelle Investoren oder private Wohnungseigentümer: Die Zahlungsfähigkeit der künftigen Mieter ist für den Vermieter von Interesse. Eruiert werden soll dabei u. a., ob die Miete maximal 30 bis 40 Prozent des Einkommens nicht übersteigt.

Zulässig oder unzulässig?

Immer öfter werden Mietern Formulare mit der Aufschrift „Selbstauskunft“ vorgelegt. Darin wird neben den persönlichen Daten teils auch das monatliche Nettoeinkommen abgefragt. Vermieter wollen damit den Nachweis eines geregelten Einkommens erzielen. Manche wünschen sogar die Vorlage der letzten drei Gehaltszettel. Von Gesetzes wegen müsste man dieses Formular nicht ausfüllen. Rein rechtlich geht den Vermieter das Einkommen nichts an. Im heißen Bewerb auf dem knappen Wohnungsmarkt sind Mieter jedoch zunehmend bereit, diese Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitsvertrag und der letzte Gehaltszettel können schnell und einfach Auskunft über die Bonität geben. Gelegentlich wird von Vermietern eine aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers gefordert, ob das Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist. Sehr vorsichtige Vermieter verlangen von ihren Mietern eine Strafregisterbescheinigung – früher wurde dies Leumundszeugnis genannt – um zu erkennen, ob der Mieter in den vergangenen Jahren Straftaten begangen hat. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Es geht den Vermieter nichts an, ob eine Schwangerschaft besteht oder wie die künftige Familienplanung aussieht.