Will ein Eigentümer seine Eigentumswohnung wiederholt für kurze Zeit an Touristen vermieten (zum Beispiel über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu, 9flats etc.) ist es ratsam, den Wohnungseigentumsvertrag zu überprüfen. Dort ist unter anderem die Widmung des Wohnobjekts, das heißt eine bestimmte Nutzung (etwa zu Wohnzwecken, zu Ferienzwecken, als Geschäftsraum) vereinbart. Hat man vor solche Vermietungen durchzuführen ist es empfehlenswert, sich dieses Recht im Wohnungseigentumsvertrag festschreiben zu lassen. Dies kann beispielsweise durch einen Hinweis „Nutzung zu Ferienzwecken“ erfolgen. Erlaubt ist allerdings nur die wiederholte Kurzzeitvermietung von Wohnungen, die zu Wohnzwecken gewidmet sind. Als „kurzfristige“ Dauer wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) in einem konkreten Fall wiederholte Vermietungen von zwei bis dreißig Tagen gewertet. Keiner Umwidmung bedarf die einmalige kurzfristige Vermietung oder die Vermietung während eines eigenen Ortswechsels (wie Wohnungstausch auf Feriendauer).

Zustimmung notwendig?

In den meisten Fällen sind Häuser, in denen sich Eigentumswohnungen befinden, Wohnzwecken gewidmet. Ein Wohnobjekt, welches im Wohnungseigentumsvertrag als Wohnung gewidmet ist, darf laut dem OGH erst dann für touristische Zwecke vermietet werden, wenn es davor umgewidmet wurde. Dafür ist in der Regel die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich. Der Beschluss muss einstimmig sein. Die Genehmigung der Hausverwaltung reicht in diesem Fall nicht aus. Eine fehlende Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer kann eventuell durch einen Außerstreitrichter ersetzt werden. Ist eine Wohnung hingegen als Ferienappartement gewidmet, darf die Wohnung zu touristischen Zwecken vermietet werden. Weitere Informationen auf www.help.gv.at