Beim Mietrechtsgesetz wird zwischen Vollanwendung,
Teilanwendung und Nichtanwendung unterschieden.

Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt grundsätzlich für die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten, für mitgemietete Haus- oder Grundflächen (Gärten, Abstellplätze). Zu beachten ist, dass das Mietrechtsgesetz nicht für alle Mietverhältnisse gleichermaßen gilt. Einige Mietverhältnisse sind teilweise oder zur Gänze davon ausgenommen.

In den Vollanwendungsbereich fallen

Mietwohnungen in Gebäuden, die vor dem 1. 7. 1953 errichtet wurden und mehr als zwei
Mietgegenstände haben.

  • Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9. 5. 1945
    errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
  • Geförderte Neubauten und Wohnungen in gefördert errichteten Mietwohnungshäusern
    mit mehr als zwei Mietgegenständen.

Vom Anwendungsbereich völlig ausgenommen sind u. a. Dienstwohnungen, Zweitwohnungen (Ferienwohnungen) oder auch Mietwohnungen in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten. Das Mietrechtsgesetz ist teilweise anwendbar für Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer nach dem 31. 12. 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die nach dem 31. 12. 2001 vermietet wurden. Außerdem fallen darunter Wohnungen, die durch einen Zubau mit einer nach dem 30. 9. 2006 erteilten Baubewilligung neu geschaffen wurden. Weitere Teilausnahmen bestehen für Objekte in frei finanzierten Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden sowie vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die aufgrund nach dem 8. Mai 1945 (Baubewilligung) errichtet wurden.