Bei Übergabe- oder Schenkungsverträgen über Immobilien behalten sich Schenkende oft ein Wohnrecht vor. Wenn ältere Eigentümer ihren Kindern bereits zu Lebzeiten eine Immobilie schenken, selbst aber noch ein Stockwerk bewohnen möchten, so können sie sich ein Wohnrecht einräumen lassen. Das auch als Wohnungsgebrauchsrecht bezeichnete Recht entsteht durch einen Vertrag, der im Grundbuch eingetragen werden sollte. Nur dann wirkt das Wohnrecht auch mit Sicherheit gegenüber einem eventuellen nachfolgenden Eigentümer. Dies heißt, dass selbst für den Fall, dass das Wohnungsgebrauchsrecht selbst beim Verkauf der Liegenschaft weiter bestehen bleibt. Aber Achtung: Das Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht übertragbar, nur der Berechtigte selbst bzw. in seinem Familienverband mit ihm lebende Personen dürfen die Wohnung nutzen.

Erlöschen des Wohnrechtes

Werden den jungen Leuten die älteren Herrschaften lästig, können sie diese allerdings nicht einfach „aus dem Haus“ bringen. Selbst wenn ein oder beide Elternteile ins Pflegeheim gehen, erlischt das Wohnrecht nicht automatisch. Erst wenn das Wohnrecht länger als 30 Jahre nicht ausgeübt wird, geht es verloren. Eine Vererbung des Wohngebrauchsrechts ist nicht möglich. Selbstverständlich kann das Wohnrecht jederzeit auch einvernehmlich oder einseitig durch die berechtigte Person oder die berechtigten Personen beendet werden. Durch das Nutzungsrecht dürfen alle gemeinschaftlichen Anlagen wie die Heizanlage genutzt werden. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung von Keller, Dachboden und Garage, sofern es im Vertrag nicht anders vereinbart wurde. Dies auch dann, wenn das Wohnrecht nur auf ein bestimmtes Stockwerk oder bestimmte Räume beschränkt ist.