Zutritt zur Wohnung
In welchen Fällen Vermieter(innen) die Mietwohnung betreten dürfen,
ist gesetzlich geregelt.
Auch Mieter(innen) haben Rechte und sind nicht dazu verpflichtet, ihre(m) Ver-mieter(in) willkürlich und beliebig Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen und ein Besuch angekündigt oder vereinbart werden – sofern keine unmittelbare Gefahr im Verzug ist.
Wichtige Gründe
Als wichtige Gründe gelten u. a. die Durchführung und Vorbereitung notwendiger Erhaltungsarbeiten, die Prüfung von Gewährleistungsansprüchen, das Ausmessen der Wohnung wegen einer Nutzflächenänderung beispielsweise, die Überprüfung von Umbauarbeiten des Mieters/der Mieterin oder die Besichtigung durch Kauf- oder Mietinteressenten.
Alle Schlüssel behalten
Mieter(innen) sind daher grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, der vermietenden Partei einen Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Tauscht ein(e) Mieter(in) den bei Anmietung vorhandenen Schlosszylinder der Wohnungseingangstüre aus, muss er diesen aber (mit sämtlichen Schlüsseln) aufbewahren und bei Mietende wieder anbringen. Weitergehende Ausführungen und Details zu diesem Thema bietet beispielsweise die Mieterhilfe auf ihrer Website.