Meldung von Schäden
Herr D. ist langjähriger Mieter einer Wohnung. Während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit kommt es durch einen undichten Schlauch am Untertischboiler zu einer Überschwemmung des Küchenbodens. Der Holzparkett wird dadurch beschädigt und weist eine große Spaltvergrößerung auf. Statt umgehend die Versicherung zu informieren, versucht Herr D. mit einem Bekannten eine Lösung für die Entfeuchtung und notdürftige Reparatur zu finden. Auch den Vermieter bzw. die Eigentümerin informiert Herr D. nicht. Dabei müssen Wasserschäden immer unverzüglich der Versicherung gemeldet werden. Wer dies versäumt, muss damit rechnen, dass der Versicherungsschutz komplett wegfällt. Genau das hat Herr D. nicht beachtet.
Verjährungsfrist bei Versicherung
Erst im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung – zwei Jahre später – informiert der Mieter die Vermieterin über die sichtliche Beschädigung des Bodens. Für eine Versicherungsleistung ist es nun zu spät, der Wasserschaden ist verjährt. Als Stichtag gilt hier das Ende des Kalenderjahres in dem sich der Schaden ereignet hat. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist. Der beschriebene Fall ist sehr ärgerlich für die Eigentümerin, die den gesamten Parkett, der sich von der Küche über das Esszimmer in das Wohnzimmer zieht, erneuern lassen muss. Eine nur teilweise Reparatur ist aufgrund der Verlegungsart schwer durchführbar. Herr D. und seine Vermieterin verhandeln eine gütliche Lösung. Grundsätzlich gilt: Bei Wasserschäden kommt in der Regel immer ein Gutachter zum Einsatz, der den Schaden fachgerecht beurteilt. Dieser Sachverständige wird meist direkt von der jeweiligen Versicherung beauftragt und somit auch bezahlt. Wer einen Gutachter eigenständig beauftragt, muss für die Kosten aufkommen.