Unwirksame Klauseln
Mietverträge sollte man sich weder als Vorlage aus dem Web downloaden noch vom Schwager schreiben lassen. Es handelt sich dabei schließlich um Verträge, die wichtige Punkte festhalten – wie z. B. die Höhe des Mietzinses, den Umfang der Betriebskosten, die Kautionshöhe, Nutzungsrechte etc. Kompetente Anlaufstellen wie Mieter- und Eigentümervereinigungen, Notare und Rechtsanwälte verfassen hieb- und stichfeste Mietverträge. Viele kopierte oder aus dem Internet „gefischte“ Vorlagen enthalten Fehler und veraltete oder schlichtweg falsche Klauseln. Anders ist es nicht zu erklären, dass sich manche rechtlich unhaltbaren Bestimmungen jahrelang in Mietverträgen halten und bei einem Auszug immer wieder Anlass zu Zwistigkeiten geben. Denn ein unterschriebener Mietvertrag ist noch lange kein rechtsgültiger Mietvertrag. Gesetzeswidrige Klauseln sind unwirksam.
Keine Abwälzung
Mittlerweile dürfte bekannt sein, dass der Hinweis auf das verpflichtende Ausmalen nach dem Auszug aus einer Wohnung vom OGH gekippt worden ist. Mieter müssen nicht ausmalen und können dazu vertraglich auch nicht gezwungen werden. Ausnahme: wenn die Wandfarbe nicht ortsüblich oder außergewöhnlich (Schwarz, Violett etc.) ist. Auch wird das generelle Haustierverbot regelmäßig als rechtswidrig angeprangert. Klauseln zur jederzeitigen Besichtigung des Mietgegenstandes durch den Vermieter sind ebenso ungültig wie die Abwälzung von diversen Reparaturen, die mit der Bausubstanz des Hauses zu tun haben und Vermieterpflicht wären. Auch kann der Vermieter den Mieter nicht zum Abschluss einer Hausratsversicherung verpflichten. Experten klären Detailfragen kompetent – am besten vor Abschluss und Unterfertigung. Weitere Informationen auf www.mietervereinigung.at