Eigentümer bzw. Mieter sind zur Schneeräumung und Instandhaltung
auf Privatwegen und Gehsteigen verpflichtet.

Lange hat starker Schneefall auf sich warten lassen, inzwischen führen Schneemassen in etlichen Gemeinden zu Problemen. Auch dem fleißigsten Bauhofdienst ist es nicht möglich, jeden Schneehaufen zur gleichen Zeit zur Seite zu räumen. Allerdings sieht die Straßenverkehrsordnung in § 93 sowieso vor, dass Gehsteige und Gehwege vor Grundstücken im verbauten Gebiet durch die Eigentümer bzw. Mieter geräumt werden müssen. Daran erinnert Baumeister Herbert Kapeller, Exacting Feldkirch, Sachverständige & Immobilien. Zwischen 6 Uhr früh und 22 Uhr sind Schneeräumung und Streupflicht vorgeschrieben. Das gilt für einen Gehsteig ebenso wie für Gehwege, etwa zwischen Wohnhaus und Tiefgarage, etc. Eine Eigentümergemeinschaft kann diese Verpflichtung einer Hausverwaltung übergeben. Dann hat der Hausverwalter eine Firma zu beauftragen und muss auch kontrollieren, ob diese Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

„Beim Schneeräumen muss
nicht für sommerliche Verhältnisse gesorgt werden“

Baumeister Herbert Kapeller
Exacting

Zur Schneeräumung gehört bei Glatteisbildung auch das Streuen. Allerdings ist niemand dazu verpflichtet, im Winter für sommerliche Verhältnisse zu sorgen. Hier stellt der Oberste Gerichtshof klar: Wenn es besonders stark schneit oder dauernder Eisregen niedergeht, ist die Grenze der Zumutbarkeit für das Streuen erreicht. Die Räumpflicht gilt übrigens auch dann, wenn im bebauten Gebiet kein Gehsteig vor dem Grundstück verläuft. In diesem Fall muss vom Eigentümer bzw. Mieter ein etwa ein Meter breiter Fahrbahnstreifen von Schnee bzw. von Glatteis befreit werden.