Zweitwohnsitze begrenzt
In den meisten Gemeinden des Landes
ist die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes
nur mit ausdrücklicher Genehmigung möglich.
Da wird ein Einfamilienhaus in Egg verkauft? Das wäre doch ein schönes Ferienhaus! „Mit solchen Fragen bin ich immer wieder konfrontiert“, berichtet Dominik Brunauer, M. A. von Sparkassen REAL Immobilien. „In den meisten Gemeinden im Land ist es aber nicht möglich, ein Haus oder eine Wohnung einfach für Ferienzwecke zu erwerben.“ Beim Kauf von Immobilien für Ferienzwecke gibt es einiges zu beachten, erläutert der geprüfte Immobilienmakler. Die Bestimmungen über Ferienimmobilien legt das Bundesland fest. Vorarlberg hat dieses Thema im § 16 des Raumplanungsgesetzes geregelt. Demzufolge können Neben- und Zweitwohnsitze für Ferienimmobilien ohne Zustimmung der jeweiligen Gemeinden nur in folgenden 37 Vorarlberger Orten begründet werden: Altach, Bludenz, Bludesch, Bregenz, Bürs, Dornbirn, Feldkirch, Frastanz, Fußach, Gaißau, Göfis, Götzis, Hard, Höchst, Hohenems, Hohenweiler, Hörbranz, Kennelbach, Klaus, Koblach, Lauterach, Ludesch, Lustenau, Mäder, Meiningen, Nenzing, Nüziders, Rankweil, Röthis, Satteins, Schlins, Schwarzach, Sulz, Thüringen, Weiler,
Wolfurt und Zwischenwasser.
„In den meisten Gemeinden Vorarlbergs
sind Zweitwohnsitze genehmigungspflichtig.“
Dominik Brunauer
Sparkassen REAL Immobilien
Allerdings bestehen auch Ferienimmobilien in Gemeinden, die nicht auf dieser Liste aufscheinen. Ob diese Nutzung möglich ist, lässt sich in verschiedenen Unterlagen feststellen. Dominik Brunauer: „Entsprechende Informationen finden sich im Flächenwidmungsplan, dem Wohnungseigentumsvertrag, der Parifizierung oder im Nutzwertgutachten. In vielen Fällen liegt auch eine Bestätigung der zuständigen Gemeinde über die rechtmäßige Widmung für Neben- und Zweitwohnsitze der Ferienimmobilie vor.“